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Veröffentlichungspflichten


Die SWE Netz GmbH ist in der Landeshauptstadt Erfurt der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB).

Wichtige Informationen zum Stromzählerwechsel

Stromzaehlerwechsel_V4.png

Veröffentlichungen:
 
Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt: 27.10.2017
Allgemeiner Anzeiger Erfurt/Sömmerda: 29.06.2019

Meldung gMSB


Die SWE Netz GmbH hat bei der Bundesnetzagentur fristgerecht die Anzeige als grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) in der Landeshauptstadt Erfurt eingereicht.

Der gMSB wird entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes schrittweise die herkömmlichen Zähler durch moderne Messeinrichtungen ersetzen. In den ersten 3 Jahren ist er verpflichtet, mindestens 10% zu tauschen. In Erfurt betrifft dies 13000 mME und 1000 iMSys.

Preisblätter gMSB

Preisblatt für Standardleistungen
 
Preisblatt für Zusatzleistungen

Messstellenvertrag


Messstellenvertrag
 
 
 

§33 MessEG

Anforderungen an das Verwenden von Messwerten nach §33 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens Artikel 1 Mess- und Eichgesetz vom 25.07.2013, in Kraft getreten am 01.01.2015

Das neue zum 01.01.2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz (MessEG) setzt die harmonisierten Regelungen der EU für Messgeräte sowie für Mess- und Prüfverfahren in deutsches Recht um.
Unter anderem werden für das Verwenden von Messwerten neue Regelungen getroffen. Messwerte die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet werden, um sie für Abrechnungen zu verwenden, dürfen nur von bestimmungsgemäß verwendeten Messgeräten stammen.
Dem Messwerteverwender obliegt nach §33 Absatz 2 des MessEG insbesondere eine Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und sich vom Messgeräteverwender bestätigen lässt, dass er seine Verpflichtungen erfüllt.

Hiermit bestätigen wir gemäß §33 Absatz 2 des MessEG:
Die von der SWE Netz GmbH verwendeten Messgeräte der Sparten Strom und Gas erfüllen die gesetzlichen Anforderungen.
Wir erfüllen hiermit die Verpflichtungen als Messgeräteverwender nach §33 Absatz 2 des MessEG.