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Grundsätze gMSB und Gesetzeslage


„Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist wesentlicher Bestandteil des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende und regelt das Mess- und Zählwesen in Deutschland umfassend neu. Es ist seit dem 2. September 2016 in Kraft. Neben allgemeinen Regelungen zur Durchführung des Messstellenbetriebs für Strom und Gas, enthält es vor allem Vorgaben für den Einbau (Rollout) von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen“ (Quelle: Bundesnetzagentur)
               
Gemäß § 2 Nr. 4 MsbG ist der Netzbetreiber grundzuständiger Messstellenbetreiber.
Dies gilt im Strom sowohl für konventionelle Zähler (kME) (Ferraris, EDL21, RLM, usw.) als auch für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMSys). Im Gas sind alle Messeinrichtungen betroffen.
 
In der Landeshauptstadt Erfurt ist die SWE Netz GmbH der grundzuständige Messstellenbetreiber.
 
Moderne Messeinrichtungen (mME) sind ab dem Zeitpunkt zu verbauen, ab dem diese technisch verfügbar sind und die Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllen. Der gMSB muss schrittweise alle Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausstatten oder entsprechend MsbG eine Ausstattung mit intelligenten Messsystemen MsbG vornehmen.
Das MsbG regelt in § 29 Abs. 3 S. 1, wer zukünftig ein intelligentes Messsystem erhält. Diese Pflichteinbaufälle sind abhängig vom Jahresverbrauch oder der installierten Leistung bei EEG- und KWK-Erzeugungsanlagen. Generell werden schrittweise Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6000 kWh, Messstellen nach § 14a EnWG (unterbrechbare Verbraucher) und Anlagenbetreiber von EEG- und KWK-Anlagen mit installierter Leistung über 7 kW mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.
Optional können zusätzlich ab 2018 alle anderen Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden.
Das MsbG gibt vor, dass innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 10 % der Messstellen nach den oben genannten Vorgaben umgerüstet sein (Rollout Pflicht) müssen. Generell muss die Ausstattung aller Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen bis 2032 erfolgen.


Spätestens drei Monate vor Ausstattung der Messstelle muss der grundzuständige Messstellenbetreiber den Anschlussnutzer über den anstehenden Zählerwechsel informieren und auf die Möglichkeit der Wahl eines anderen Messstellenbetreibers hinweisen (§ 5 MsbG).
 
Der Einbau einer mME oder eines iMSys ist verpflichtend, wenn es sich bei der Messstelle um einen Pflichteinbaufall handelt (§ 29 und § 31 MsbG). Der Anschlussnutzer/-nehmer muss den Einbau dulden.