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SWE Netz GmbH informiert

Neue Verordnungen für den Anschluss und die Anschlussnutzung des Strom- und Gasnetzes

Vor der Einführung des Wettbewerbs im Strom- und Gasmarkt war der Betreiber des Netzes auch gleichzeitig der Lieferant. Der Anschluss an das Netz und die Lieferung von Energie waren gemeinsam in einer Verordnung geregelt (AVBEItV/AVBGasV). Mit der Liberalisierung der Märkte und der Entflechtung des Netzbetreibers vom Lieferanten ist das Vertragsverhältnis der Lieferung von den Vertragsverhältnissen des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung zu unterscheiden.

Die neuen Rahmenbedingungen für den Anschluss an das Strom- und Gasnetz sind in den neuen Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) sowie über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) vom 01.11.2006 geregelt. Am 8. November 2006 sind beide Verordnungen durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2477 bzw. S. 2485) in Kraft getreten.

Die neuen Verordnungen regeln die Allgemeinen Bedingungen, zu denen die SWE Netz GmbH nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungs- und Niederdrucknetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität oder Gas zur Verfügung zu stellen haben. Sie sind Bestandteil des Rechtsverhältnisses über den Anschluss an das Netz der Allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung.

Die SWE Netz GmbH macht durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet von ihrem Recht nach § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV bzw. § 29 Abs. 1 Satz 3 NDAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Gebrauch, auch die Anpassung aller vor dem 13.07.2005 geschlossenen Netzanschlussverträge in Niederspannung bzw. Niederdruck an die geltende Rechtslage zu verlangen. Damit werden die NAV bzw. NDAV mit Wirkung zum dieser Bekanntmachung folgenden Tag Bestandteil aller mit der SWE Netz GmbH bestehenden Netzanschlussverträge in Niederspannung bzw. Niederdruck.

Die SWE Netz GmbH gibt hiermit weiterhin gemäß § 18 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 NAV öffentlich bekannt, dass ihre Ergänzenden Bedingungen zur NAV neu gestaltet wurden. Sie gelten mit dem nachfolgend veröffentlichten Inhalt ab dem 01.01.2018 und sind nunmehr Bestandteil der Anschluss- und Anschlussnutzungsverträge Strom.
 
Die SWE Netz GmbH gibt hiermit weiterhin gemäß § 18 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 NAV öffentlich bekannt, dass das Pauschalpreisverzeichnis zur NAV neu gestaltet wurden. Es gilt mit dem nachfolgend veröffentlichten Inhalt ab dem 01.01.2023 und ist nunmehr Bestandteil der Anschluss- und Anschlussnutzungsverträge Strom.

Die SWE Netz GmbH gibt hiermit weiterhin gemäß § 18 Abs. 1 EnWG in Verbindung § 4 Abs. 3 NDAV öffentlich bekannt, dass ihre Ergänzenden Bedingungen zur NDAV neu gestaltet wurden. Sie gelten mit dem nachfolgend veröffentlichten Inhalt ab dem 01.01.2018 und sind nunmehr Bestandteil der Anschluss- und Anschlussnutzungsverträge Gas.
 
Die SWE Netz GmbH gibt hiermit weiterhin gemäß § 18 Abs. 1 EnWG in Verbindung § 4 Abs. 3 NDAV öffentlich bekannt, dass das Pauschalpreisverzeichnis zur NDAV neu gestaltet wurden. Es gilt mit dem nachfolgend veröffentlichten Inhalt ab dem 01.04.2024 und ist nunmehr Bestandteil der Anschluss- und Anschlussnutzungsverträge Gas.

Die gesamten Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen sind auf unserer Internetseite unter www.swe-netz.de veröffentlicht und werden auf Wunsch kostenlos im Bereich Anschlusswesen der Stadtwerke Erfurt Gruppe, Magdeburger Allee 34, 99086 Erfurt ausgehändigt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen
Nachweis für Wiederverkäufer - gültig bis 19.11.2027
Nachweis für Wiederverkäufer - gültig bis 07.12.2024
Nachweis für Wiederverkäufer - gültig bis 17.12.2021

Anschlussnutzungsvertrag

Kundenanlagen

Lieferantenrahmenvertrag

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung
 

Messstellenbetreiberrahmenvertrag

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